Beitragsordnung des Eberswalder Sportclub e. V.
Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins Eberswalder Sportclub e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung (letzter Satzungsstand 08.11.2013).
§ 2 Beitragspflicht
Jedes Vereinsmitglied hat in seiner Abteilung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 3 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist die wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins und seiner Abteilungen. Daher ist der Verein mit seinen jeweiligen Abteilungen darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.
§ 4 Höhe des Beitrags
Die nach BGB volljährigen Mitglieder des Vereins haben in ihrer jeweiligen Abteilung Beiträge zur Abdeckung der Abteilungsbezogenen Kosten zu zahlen. Der Vorstand schlägt hierzu folgende Beitragsgrößen vor:
| Jahresbeitrag in Euro | Monatsbeitrag in Euro | ||
|---|---|---|---|
| Abteilung Fußball | bis 18 Jahre | 120,00 | 10,00 |
| ab 18 Jahre | 144,00 | 12,00 | |
| passiv | 60,00 | 5,00 | |
| Abteilung Futsal | 120,00 | 10,00 | |
| Abteilung Leichtathletik | 80,00 | 6,67 | |
| Abteilung BuJinKan | bis 18 Jahre | 300,00 | 25,00 |
| ab 18 Jahre | 480,00 | 40,00 | |
| Abteilung Kegeln | 100,00 | 8,34 | |
| Abteilung Kutterrudern | 120,00 | 10,00 | |
| Abteilung Tanzsport | 180,00 | 15,00 | |
| Abteilung Funsport | 120,00 | 10,00 |
Vorgenannte Beträge sind lediglich als Richtwerte zu verstehen. Von diesen Richtwerten darf je Abteilung je nach tatsächlichem Finanzbedarf der Abteilung im Kalenderjahr abgewichen werden.
Für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Rentner, Arbeitssuchende und in der Abteilung ehrenamtlich Tätige, darf auf die Abteilung bezogen eine Absenkung des Beitrages auf mindestens 50 % des tatsächlichen pro Jahr erhobenen Abteilungsbeitrages von vollzahlenden Mitgliedern in der Abteilung beschlossen werden.
Tatsächliche von den o. g. Beitragswerten abweichende Beitragserhebungen der Abteilungen sind pro Jahr bis zum 30.06. von den Abteilungen schriftlich an den rechtlichen Vorstand zu melden.
Die Abteilungen führen pro Mitglied und pro Halbjahr je 10,80 Euro aus der Abteilung auf das Bankkonto des Vorstandes zur Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten ab. Zahltage sollen insoweit der 31.01 und der 31.07. des Kalenderjahres sein.
§ 5 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag eines jeden Jahres ist hälftig pro Halbjahr grundsätzlich am 1. Januar für das erste Halbjahr und am 1. Juli für das zweite Halbjahr fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags in der Kasse der Abteilung oder auf dem Vereinskonto an.
§ 6 Zahlungsform
(1) Auf Grund schriftlicher Genehmigung des Mitgliedes ist ein Einzug im SEPA -Lastschrifteinzugsverfahren zu ermöglichen. Die Mitglieder, welche vom SEPA – Lastschrifteinzugsverfahren Gebrauch machen, sind verpflichtet, dem Vorstand über die Abteilungsleitung für den Verein eine schriftliche SEPA – Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden ansonsten grundsätzlich in Form von Bargeld bei der Abteilungsleitung entrichtet.
(2) Kann der genehmigte Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 7 Beitragsrückstand
((1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 10,00 Euro je Mahnung.
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.
§ 8 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann die Abteilungsleitung in Abstimmung mit dem Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
§ 10 Aufnahmegebühr
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Eine Aufnahmegebühr wird derzeit nicht erhoben.
§ 11 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Satzung.
§ 12 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von dem erweiterten Vorstand beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft.






